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   BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88   

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https://dejure.org/1988,7945
BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88 (https://dejure.org/1988,7945)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1988 - IV B 79/88 (https://dejure.org/1988,7945)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1988 - IV B 79/88 (https://dejure.org/1988,7945)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.1988 - IV R 99/87
    Auszug aus BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88
    Der Senat hat unter dem Aktenzeichen IV R 99/87 über die eingelegte Revision entschieden und sie durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

    Anmerkung: Die in dem Beschluß erwähnte Revision ist mit Beschluß vom 22. Juni 1988 unter dem Az. IV R 99/87 als unzulässig verworfen worden, weil weder die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorlagen noch die Revision aufgrund - ggf. auch nachträglicher - Zulassung statthaft war.

  • BFH, 06.12.1984 - VI R 120/84
    Auszug aus BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88
    Dementsprechend hat der VI. Senat des BFH in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 6. Dezember 1984 VI R 120/84 unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung des VII. Senats des BFH die Auffassung vertreten, daß bei Versäumung der Beschwerdefrist das FG der Beschwerde nicht abhelfen dürfe.
  • BFH, 03.05.1984 - VII B 84/83

    Finanzgericht - Beschluß - Nicht zugelassene Beschwerde

    Auszug aus BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88
    Mit Beschluß vom 3. Mai 1984 VII B 84/83 (BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562) hat der VII. Senat des BFH entschieden, daß das FG keinen Beschluß darüber zu fassen braucht, daß es einer von ihm nicht zugelassenen und daher nicht statthaften Beschwerde nicht abhelfe.
  • BFH, 19.11.1985 - VII B 70/85

    Zulässigkeit der bedingten Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88
    Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob - wie das FA meint - die Beschwerde unzulässig bedingt wäre (vgl. dazu allgemein z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß (1986), Rdnrn. 112 f., sowie insbesondere auch BFH-Beschluß vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344).
  • BFH, 25.09.1967 - IV B 33/66
    Auszug aus BFH, 22.06.1988 - IV B 79/88
    Der Senat sieht sich an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht dadurch gehindert, daß das FG keine Entscheidung über die Abhilfe getroffen hat (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO; vgl. auch § 130 Abs. 1 FGO, und dazu grundsätzlich das Senatsurteil vom 25. September 1967 IV B 33/66, BFHE 90, 103, BStBl III 1967, 788).
  • BFH, 29.06.1989 - V R 112/88

    Schlüssige Rüge - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Klage gegen

    Unter den bezeichneten Voraussetzungen kann deshalb ausnahmsweise auf eine Nichtabhilfeentscheidung des FG verzichtet werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1984.1984, 562; vom 11. April 1989 VII B 68/89; vom 22. Juni 1988 IV B 79/88; vom 6. Dezember 1984 VI R 120/84, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 20.12.1990 - VII B 255/90

    Kein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater nach der

    Der Senat sieht sich wegen der besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, auf die sich der Antragsteller beruft, nicht daran gehindert, über die unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH) angebrachte Beschwerde (§ 129 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zu entscheiden, obwohl ihm eine Entscheidung des FG über die Abhilfe (§ 130 Abs. 1 FGO) noch nicht vorliegt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß vom 22. Juni 1988 IV B 79/88, BFH/NV 1989, 509).
  • BFH, 18.10.2000 - IX B 101/00

    Ergänzung des Urteils - Nichtzulassungsbeschwerde - Verluste zur Einkommensteuer

    Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, bedurfte es keines Nichtabhilfebeschlusses durch das FG (§§ 115 Abs. 5, 130 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1988 IV B 79/88, BFH/NV 1989, 509).
  • BFH, 20.12.1990 - VII B 254/90

    Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater

    Der Senat sieht sich wegen der besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, auf die sich der Antragsteller beruft, nicht daran gehindert, über die unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH) angebrachte Beschwerde (§ 129 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zu entscheiden, obwohl ihm eine Entscheidung des FG über die Abhilfe (§ 130 Abs. 1 FGO) noch nicht vorliegt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß vom 22. Juni 1988 IV B 79/88, BFH/NV 1989, 509).
  • BFH, 19.10.1989 - VIII B 63/89
    Denn bei einer nicht statthaften Beschwerde kann es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Abhilfe durch das FG kommen (BFH-Beschlüsse vom 3.Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 22.Juni 1988 IV B 79/88, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 10.10.1990 - II B 141/90
    NV: Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich als offensichtlich unzulässig erweist, ist eine Entscheidung über die Abhilfe durch das FG nicht notwendig (vgl. BFH-Beschluß vom 22.6.1988 IV B 79/88).
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